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Mitarbeiter-Portal

TIPPS  -  TRICKS  -  FAQ

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§ - Recht

Wer Kurzarbeitergeld erhalten hat

Wer Kurzarbeitergeld erhalten hat, muss im nächsten Jahr eine Steuererklärung abgeben! Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei. Allerdings kann es – wegen des sogenannten Progressionsvorbehalts – zu einem höheren Steuersatz führen. In bestimmten Fällen kann das Finanzamt daher eine Steuernachzahlung fordern.

Wo wird das Kurzarbeitergeld in der Steuererklärung eingetragen? Sie müssen die Höhe des Kurzarbeitergelds in Zeile 28 der Anlage N Ihrer Steuererklärung eintragen. Hier werden auch weitere Lohnersatzleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld oder Mutterschaftsgeld, eingetragen.

Die steuerpflichtigen Einkünfte werden dann mit dem Steuersatz besteuert, der sich ergäbe, wenn auch die steuerfreien Leistungen besteuert würden. Dadurch steigt der Steuersatz und die steuerpflichtigen Einkünfte werden stärker belastet. Im ungünstigsten Fall kann das zu einer Steuernachzahlung führen.

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Homeoffice

Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus, wenn jemand im Homeoffice stolpert?

Oft rückt der Arbeitsschutz erst in den Fokus, wenn ein Unfall passiert. Grundsätzlich gilt: Die gesetzliche Unfallversicherung endet nicht an der Haustür. Auch Beschäftigte im Homeoffice sind versichert, aber nur dann, wenn der Unfall im Zusammenhang mit der Arbeit passiert.

Wer also zuhause über ein Spielzeug stürzt, geht leer aus. Oder Sie rutschen zwischen Arbeitszimmer und Küche aus, auch dann tritt der Unfallschutz nicht ein.

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COVID-19-Erkrankung im JOB

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Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übernehmen die Kosten in Verbindung mit einer COVID-19-Erkrankung, sofern diese als Berufskrankheit anerkannt ist. Diese Möglichkeit besteht, wenn die erkrankte Person im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratoium tätig ist. In anderen Branchen ist eine Anerkennung nur dann möglich, wenn ein vergleichbar erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Tipps zu COVID-19-Erkrankung als Arbeitsunfall oder Berufserkrankung finden Sie ebenfalls unter: www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/corona_arbeitsunfall. (Quelle: DAK 2/21 Praxis+Recht)

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Wohnzimmereinrichtung

Aktuelles

Hinzuverdienst zum KuG

Kurzarbeitergeld - Sonderregelung gelten bis Ende 2021

Die Sonderregelungen zur höchstmöglichen Bezugsdauer und Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (KUG) sowie die Hinzuverdienstmöglichkeiten aus einem Minijob gelten bis zum 31. Dezember 2021.

Weitere Regelungen auf einen Blick:

  • Die maximale Bezugsdauer für KUG beträgt 24 Monate.

  • Ein erhöhtes KUG ist bis zu 80 bzw. 87 Prozent der Nettoentgeltdifferenz unter bestimmten Voraussetzungen mölgich.

  • Das Arbeitsentgelt aus einem zusätzlichen Minijob bleibt anrechnungsfrei.

Stets aktuelle Informationen sowie Regelungen zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge finden Sie auf www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit (Quelle: DAK Gesundheit Praxis+Recht)

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Grundsätzlich gilt:

Erzielt ein Arbeitnehmer für Zeiten des Arbeitsausfalls wegen Kurzarbeit ein Entgelt aus einer während des KUG-Bezuges aufgenommenen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber, ist das Ist-Entgelt um dieses Entgelt zu erhöhen, sodass sich das KUG entsprechend reduziert. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine versicherungspflichtige oder z.B. eine geringfügige Beschäftigung handelt. Arbeitsentgelt aus einer schon vor Beginn des Anspruchszeitraums (also des Kalender-monats, in dem die Kurzarbeit beginnt) aufgenommenen Nebenbeschäftigung ist hingegen nicht zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn sich das Arbeitsentgelt während der Kurzarbeit erhöht.

Soweit der Grundsatz, die Bundesregierung hat hierzu jedoch mit dem sog. Sozialschutz-Paket (Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleistungen auf-grund des Coronavirus SARS-CoV2) im Eilverfahren einen Ausnahmetat-bestand geschaffen (§421c SGBIII). Danach ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober 2020 (verlängert wurde dies bis 31.12.2021!) Entgelt aus einer anderen, während des KUG-Bezuges aufgenommenen Beschäftigung in systemrele-vanten Brachen und Berufen (siehe Übersicht) dem Ist-Entgelt NICHT hinzuzurechnen. Bedingung: Das Entgelt aus der neu aufge-nommenen Beschäfti-gung darf zusammen mit dem KUG und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der ursprünglichen Beschäftigung nicht übersteigen. (Quelle: www.bmas.de/corona)

Gewusst?

TIP bedeutet

Der heute international übliche Begriff „Tip“ (engl.: Trinkgeld) führt zurück in die englischen Gaststätten des 16. Jahrhunderts. Um einen bereitwilligen Service zu erhalten, mussten die Gäste Geldstücke in aufgestellte Schüsseln mit der Aufschrift „to insure promptitude“ (T.I.P) legen. Fast ein Hauch von Erpressung: Wer schnellen Service wollte, musste vorab zahlen.

TIP & Trinkgeld-§§

Nur freiwilliges Trinkgeld ist steuerfrei

Trinkgelder an Arbeitnehmer sind ohne betragsmäßige Begrenzung steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern v. 8.8.2002, BGBl 2002 S. 3111).

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Trinkgeld ist danach Ausdruck der Zufriedenheit mit der Qualität der Dienstleistung, die ausschließlich an die Person des Dienstleistenden gebunden ist. Sie setzt damit ebenfalls eine persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und den Kunden voraus.

Steuerfrei sind aber nur die Trinkgelder, die

•      für eine Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten und

•      ohne dass ein Rechtsanspruch besteht, zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist.

Steuerfrei sind danach z. B. die typischen Trinkgelder in der Gastronomie, im Handwerk (Friseur), an das Krankenhauspersonal oder im Taxigewerbe.

Achtung: Bedienungszuschläge sind nicht steuerfrei

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Praxis-Tipp: Direkt ausgehändigtes Geld ist steuerfrei

Steuerfreiheit besteht nur, wenn Dritte dem Mitarbeiter das Geld direkt geben.

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