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NEUES aus RECHT und SOZIALVERSICHERUNG

2022 / 2023 Minijob und Neue Regeln

Hier findest Du die Beiträge zu:

  • Mindestlohn und neue Bestimmungen im Minijob

  • MIDIJob: Verdienstgrenzen Gleitzone sind angepasst

  • Werkstudenten
    -
    Nun gilt beitragsrechtlich wieder das, was vor "Corona" galt

  • Rentner: Hinzuverdienst-Grenzen bei Flexi-Rente geändert

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Mini- und Midijob-Grenze

Der Mindestlohn steigt zum 1. Oktober 2022 auf 12 Euro je Stunde. Gleichzeitig wird die Minijob-Grenze an den Mindestlohn gekoppelt und damit dynamisch ausgestaltet. Orientiert an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden führt das ab Oktober zu einer Anpassung der monatlichen Minijob-Grenze von 450 auf 520 Euro.

Überschreiten der Minijob-Grenze.

Neu ist auch, dass anstelle eines dreimaligen nur noch ein zweimaliges gelegentliches, nicht vorhersehbares Überschreiten der Minijob-Grenze innerhalb eines Zeitjahres keine Konsequenzen für das Fortbestehen eines Minijobs hat. Gleichzeitig darf die zweimalige Überschreitung pro Kalendermonat maximal 520 Euro betragen. Im Ergebnis ist für den Minijobber ein maximaler Verdienst bis zum 14-fachen der Minijob-Grenze möglich, also bis maximal 7.280 Euro.

 

MIDI-JOB (Übergangsbereich / Gleitzone)

Neue Entgeltgrenzen. Ab dem 1. Oktober umfasst der Übergangsbereich (Midijobs) einen Entgeltbereich von 520,01 Euro (bisher 450,01 Euro) bis maximal 1.600 Euro (bisher 1.300 Euro). Die Formel für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme, nach der sich die Beiträge für jeden Versicherungszweig bemessen, wird angepasst. Damit die Beitragsbelastung stärker zugunsten des Arbeitnehmers verteilt wird, gilt gleichzeitig eine neue Formel zur Berechnung der Arbeitnehmeranteile.

(Quelle: AOK gu 3-2022)

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Werkstudentenprivileg
das gilt wieder

Das Werkstudentenprivileg - Wann greift es?

  • Studierende müssen ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend dem Studium widmen.

  • Sie müssen an einer Hoch- oder Fachhochschule als „ordentliche Studierende" eingeschrieben sein.

  • Auch ein Aufbau- oder Zweit­studium wird akzeptiert.

  • Akzeptiert wird ein Pro­motionsstudium nach dem Hochschulabschluss.

  • Auch gelten Studierende als normale Beschäftigte, wenn sie sich mitten im Studium für ein oder mehrere Semester beurlauben lassen, aber imma­trikuliert bleiben.

Studentenjobs

Diese Grundsätze gelten jetzt wieder:

  • Studierende, die neben dem Studium jobben, fallen unter das Werkstudentenprivileg.

  • Arbeitgeber müssen für sie keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversi­cherung abführen.

  • Allerdings dürfen sie in der Woche nicht mehr als 20 Stunden arbeiten.

  • Auch müssen sie im laufenden Jahr die 26-Wochen-Grenze einhalten, wenn sie mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten.

  • Arbeiten Studierende in den Nachtstunden, am Wochenende oder in den Semesterferien, dürfen sie die 20-Stunden­-Grenze überschreiten.

  • In der Zeit der Corona-Sonderregelungen galt, dass das Werk­studentenprivileg nicht zur Anwendung kam, wenn die Studierenden im Laufe des Jahres wiederholt Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden (einschließlich solcher in den Semesterferien) ausübten - und dies über einen Zeitraum von insgesamt mehr als 26 Wochen.

  • Ab sofort keine Sonderregelung mehr.
    Mittlerweile sind die Hochschulen zum Prä­senzbetrieb zurückgekehrt. Die Corona­-Sonderregelungen wurden deshalb mit Beginn des Sommersemesters 2022 auf­gehoben. Jetzt gelten wieder die „alten" Grundsätze (s. oben). Übrigens auch für Beschäftigungen, die bereits vor Beginn dieses Sommersemesters aufgenommen wurden und womöglich auch über diesen Zeitpunkt hinaus noch ausgeübt werden.

     (Quelle:  Barmer.de Nahdran 3.22)

Zimmerservice
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Höherer Hinzuverdienst

Flexi-Rente Die aktuellen Hinzuverdienstgrenzen haben die Rahmen­bedingungen für die Beschäftigung von Rentnern deutlich verbessert. Davon profitieren auch die Arbeitgeber.

Früher raus aus dem Job und stattdessen mehr Reisen oder Zeit für Hob­bys haben. Tatsächlich lohnte sich der gleitende Übergang in den Ruhe­stand - die sogenannte Flexi-Rente - in der Vergangenheit nur sehr begrenzt: Beschäftigte, die vor der Regelaltersgrenze in Rente gingen, durften nur 6.300 Euro im Jahr hinzuverdienen, ohne dass die Rente ge­kürzt wurde. Auch für Arbeitgeber war es deshalb nicht einfach, Mitarbei­ter, die vor ihrer Regelaltersgrenze in Rente gehen, von einer Weiterbe­schäftigung zu überzeugen.

​Reaktion auf Ausnahmesituation. Aufgrund der Coronapandemie wurde die Hinzuverdienstgrenze kräftig angehoben, zunächst au 44.590 Euro, dann 2021 nochmals auf 46.060 Euro. Damit wollte die Bundesregierung jüngere Ruheständler in besonders benötigten Jobs dazu ermuntern, vorübergehend wieder ins Berufsleben zurückzukehren.

Weitergeltung im Jahr 2022. Befristet bis Ende 2022 wird Frührentnern weiterhin ein Hinzuverdienst bis zu 46.060 Euro im Jahr ermöglicht, ohne dass die Rente durch den sogenannten „Hinzuverdienstdeckel" gekürzt wird. Das entspricht einem monatlichen Hinzuverdienst von etwa 3.838 Euro brutto. Unverändert gilt: Ein über die Grenze hinausgehender Verdienst neben der Rente wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Die neue Bundesregierung plant, die Regelungen zum Hinzuverdienst bei vorzeitigem Rentenbezug grundsätzlich zu entfristen.

Hinzuverdienst nach Erreichen der Altersgrenze.

Unbegrenzt hinzuverdienen können Rentner, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben. Diese Altersgrenze wird bis 2029 schrittweise ab 67 Jahre angehoben. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 gilt dann die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

(Quelle: AOK.de gu 2.2022)

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